Satzung

Satzung des Vereins
„Jasmin-Hilfe,  humanitäre Hilfe für syrische Kinder“
 (in der Fassung der Satzungsänderung vom 02.11.2014)

 §1 Name, Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Jasmin-Hilfe, humanitäre Hilfe für syrische Kinder“.
2. Der Verein „Jasmin-Hilfe, humanitäre Hilfe für syrische Kinder“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann im Namen den Zusatz: „eingetragener Verein“.
3. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist es, hilfsbedürftigen Opfer von Gewalt und Vertreibung in und aus Syrien, insbesondere Kinder, Waisen und Witwen unabhängig von Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit oder Abstammung gemeinnützig zu unterstützen und die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesen und der Gesundheitspflege zu fördern.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
3.1.  Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Sammlung von Geldspenden, die dem Zweck des Vereins entsprechend verwandt werden, indem der Verein alle notwendigen Hilfsgüter des täglichen Lebens wie Essen und Trinken, Kleidung und Decken, Medikamente und Hygieneartikel, Säuglingsmilch und Schulbedarf besorgt und unter den Flüchtlingen und Hilfsbedürftigen verteilt.
3.2.  Hilfe und finanzielle Unterstützung gemeinnütziger Projekte, die dem unmittelbaren Lebensbedarf der Flüchtlinge dienen in Zusammenarbeit mit dem dortigen Sozial- und Gesundheitswesen.
3.3.  Hilfe und Betreuung bei der medizinischen- und psychologischen Versorgung vor Ort und außerhalb des Krisengebietes.
3.4.  Errichten von Unterkünften und Hilfe beim Aufbau medizinischer Einrichtungen und Waisenhäuser, sowie gesundheitliche Betreuung und Unterstützung hilfsbedürftiger Waisenkinder, Schüler und Studenten.
3.5.  Die Maßnahmen werden vor Ort von einem Vereinsmitglied betreut und umgesetzt und die Mittelverwendung wird vor Ort durch das beauftragte Vereinsmitglied genau überwacht.

§4 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
1. Der Verein „Jasmin-Hilfe, humanitäre Hilfe für syrische Kinder“ ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.Der Verein lehnt jegliche Einflussnahme durch politisch oder religiös motivierte Gruppen ab.

§5 Mitgliedschaft
1.Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
2. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.
Über die Beitragshöhe, ggf. deren  Änderung und über deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Kommt ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 2 (zwei) Jahre in Folge nicht nach, berechtigt das zum Ausschluss des Mitglieds.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Schädigt ein Mitglied erheblich Ansehen oder Interessen des Vereins, kann der Vorstand ihm die Mitgliedschaft entziehen. Gegen die Entziehung kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Bescheides beim Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch wird bei der nächsten Mitgliederversammlung unter Ausschluss des Rechtsweges entschieden. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie besteht aus allen Mitgliedern.
2.Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder ein schriftlicher Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder es verlangt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen nach Absendung. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
Anträge über eine Satzungsänderung, über die Abwahl des Vorstands und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
4. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung entscheidet – soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht – die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Abwahl des Vorstandes und die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich, oder in Vertretung durch ein anderes Vereinsmitglied, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht,  ausgeübt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der / die Vorsitzende des Vereins, bei seiner / ihrer Abwesenheit der / die stellvertretende Vorsitzende.
7. Die Mitgliederversammlung kann als oberstes beschließendes Organ im Rahmen der Satzung in allen wichtigen inneren und äußeren Angelegenheiten des Vereins Entscheidungen treffen. An diese Entscheidungen ist der Vorstand gebunden.
8. Der Mitgliederversammlung bleiben vorbehalten:
1. die Wahl des Vorstandes
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen
3. die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie                       die Entlastung des Vorstandes
4. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer / Kassenprüferinnen
5. die Entlastung des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin
6. die Entscheidung über Beitragshöhe und Fälligkeit
7. die Abwahl des Vorstandes
8. die Änderungen der Satzung
9. der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist binnen sechs Wochen eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden und dem Protokollführer / der Protokollführerin der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.

 §8 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  • dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
  • dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister / Schatzmeisterin und
  • dem Schriftführer / der Schriftführerin.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der / Die Vorsitzende und der / die stellvertretenden Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein. Der Schatzmeister  / die Schatzmeisterin und der Schriftführer / die Schriftführerin vertreten den Verein gemeinsam oder jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann auch während der Wahlperiode des Vorstands die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes beschließen.
Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
Ist ein Vorstandsmitglied nicht nur vorübergehend an der Ausübung seines Amtes gehindert, so wählt der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Er führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vermögen, entscheidet über die Verwendung der Mittel  und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ihm obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
Er berichtet in der Mitgliederversammlung über die Arbeit der vergangenen Wahlperiode und legt in einer einfachen Einnahmen/Ausgabenrechnung Rechenschaft ab über die Verwendung der Mittel des Vereins.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom / von der Vorsitzenden oder, bei dessen / deren Verhinderung, von seinem Stellvertreter / ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters / ihrer Stellvertreterin.
Ist ein Vorstandsmitglied vorübergehend an der Teilnahme an einer oder mehreren Vorstandssitzungen verhindert, so versucht der Vorstand dessen Stimme schriftlich oder telefonisch einzuholen. Der Vorgang ist im Protokoll festzuhalten.
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen, die zur Abstimmung gestellten Punkte und das Ergebnis der Abstimmung ist ein Kurzprotokoll zu fertigen.
Der Vorstand regelt intern und einvernehmlich seine Aufgabenverteilung, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung Regelungen vorschreiben.

§9 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann den Verein durch Beschluss auflösen.
Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks  fallen die nach Tilgung aller Vereinsverbindlichkeiten verbleibenden Mittel an den Verein „Deutsch-Syrische Ärzte für humanitäre Hilfe e.V., Dortmund, Brennbusch 13, der sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die über die Auflösung entscheidende Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen einen anderen Begünstigten benennen, der die Mittel ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§10 Bevollmächtigung des Vorstandes
Der Vorstand ist bevollmächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die vom Amtsgericht zur Durchführung der Ersteintragung in das Vereinsregister oder vom Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangt werden.

Düsseldorf, den 02.11.2014
Die Vorsitzende: (Maria Magda Abbara)